Ausreise nach Neuseeland «zumutbar»?

Bundesgericht anerkennt grundsätzlich ein Recht auf Aufenthalt für ausländische Partner

In einem mit Spannung erwarteten Entscheid hat das Bundesgericht am 25. August entschieden, dass schwule und lesbische Paare grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass der ausländische Partner in der Schweiz bleiben kann, dies allerdings nur, wenn dem Paar ein Leben im Ausland nicht zuzumuten ist. Trotz dieser Einschränkung bedeutet das Urteil, dass nun Schluss ist mit der oft willkürlichen Praxis der Fremdenpolizei gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren: In Zukunft werden Gerichte die Entscheide der Behörden überprüfen.

Eineinhalb Schritte vor, einen Schritt zurück
Dem Urteil ging eine kontroverse Beratung in zwei öffentlichen Sitzungen voraus. Das Gericht war nach langer Debatte einstimmig der Meinung, dass bei binationalen lesbischen und schwulen Paaren grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt besteht, sobald eine stabile, mehrjährige Beziehung vorliegt. Dieses Recht könne jedoch im öffentlichen Interesse - sprich: Begrenzung der Zahl der AusländerInnen - eingeschränkt werden, wenn dem Paar ein Leben im Ausland zumutbar sei.

Im konkret zu entscheidenden Fall einer schweizerisch-neuseeländischen Partnerschaft zeigte das Bundesgericht allerdings wenig Mut: Der Schweizerin sei ein Leben in Neuseeland zumutbar, da das Paar schon seit einiger Zeit in Neuseeland lebe. Dass die Ausreise nur auf Grund des Diktats der Zürcher Behörden erfolgt ist und die Schweizerin in Neuseeland ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben und auch ihre kranke Mutter nicht unterstützen kann, vermochte die Mehrheit des Gerichts nicht umzustimmen ... Der Einzelfall-Entscheid fiel schliesslich mit drei gegen zwei Stimmen.

Schwule und Lesben haben Rechte
Für Schwule und Lesben mit ausländischen PartnerInnen bedeutet das Urteil jedoch eine wichtige Verbesserung ihrer Rechtslage. Bisher waren die Behörden der Auffassung, sie könnten «nach freiem Ermessen» über die Erteilung solcher Bewilligungen entscheiden: Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich für gleichgeschlechtliche Paare kein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz - einzig ausländische Ehegatten haben ein gesetzlich geschütztes Aufenthaltsrecht.

Nun steht fest: Auch Schwule und Lesben haben einen Anspruch darauf, mit ausländischen Partnern zusammenleben zu können. Dieses Recht ergibt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und aus der Bundesverfassung und kann vor Gericht eingeklagt werden.

Leider lässt das Bundesgericht aber nach wie vor eine massive Ungleichbehandlung zwischen hetero- und homosexuellen Beziehungen zu: Während Ehepaare allein durch den Eheschluss zu einem Aufenthaltsrecht kommen, erhalten gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Zusammenleben in der Schweiz nur dann, wenn ein Leben im Ausland «nicht zumutbar» ist. Doch im vorliegenden ersten Entscheid hat das Bundesgericht diese Zumutbarkeit auf skandalöse Art interpretiert.

Druck für eine Partnerschaftsregelung
Damit bleiben binationale gleichgeschlechtliche Partnerschaften benachteiligt. Das Urteil wird allerdings nicht das letzte Wort in dieser Sache sein. Die Gerichte werden nun auf Klagen von Schwulen und Lesben eintreten, und es darf doch angenommen werden, dass sich da bald eine vernünftigere Praxis zur «Zumutbarkeit» einer Ausreise entwickeln wird. Unzumutbar ist eine Ausreise nämlich zweifellos dann, wenn das Paar bereits seit Jahren in der Schweiz lebt, wenn die Schweizerin eine gefestigte berufliche Stellung verlassen müsste oder wenn die Ausreise in ein Land zur Diskussion steht, in welchem Homosexuelle mit starken Diskriminierungen zu rechnen haben.

Seit dem Lausanner Urteil lohnt es sich für binationale Paare erst recht, mit Hilfe eines Anwaltes für ihre Rechte einzustehen. Eines ist aber klar: Nur ein Partnerschaftsgesetz bringt wirklich gleiche Rechte. Die Organisationen Pink Cross und Lesbenorganisation LOS haben angekündigt, ihre diesbezüglichen Bemühungen im trägen Bundesbern zu intensivieren.

 

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