Jetzt ist es amtlich!
Das Zürcher Partnerschaftsgesetz: Was bringt es, was nicht?

Von Rechtsanwalt Pierre André Rosselet

Nun ist es soweit: Seit dem 1. Juli 2003 können sich lesbische und schwule Paare im Kanton Zürich registrieren lassen. CRUISER bat den Zürcher Rechtsanwalt Pierre André Rosselet aufzuzeigen, was das neue Gesetz konkret bringt und wo erst das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Abhilfe schaffen kann:

Am Wichtigsten ist sicher die grosse symbolische Bedeutung des Zürcher Partnerschaftsgesetzes. Durch den Registereintrag können wir unsere Partnerschaft vor den Behörden und der Gesellschaft hieb- und stichfest beweisen und sagen: «Wir gehören zusammen».

PartnerInnen, die ihre Partnerschaft registriert haben, gelten als Angehörige. Kommt zum Beispiel der Partner nach einem schweren Unfall bewusstlos ins Spital, hat der registrierte Partner ein durchsetzbares Auskunfts- und Besuchsrecht.

Steuern
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden registrierte Paare den Ehepaaren gleichgestellt. Was uns der registrierte Partner schenkt oder vererbt, müssen wir also nicht versteuern. Zum Vergleich: Nach der bisherigen Rechtslage ging über ein Drittel an den Kanton Zürich, was oft dazu führte, dass das gemeinsame Haus oder Auto verkauft werden mussten, um die Steuer zu zahlen.

Wo die Gleichstellung mit Ehepaaren, trotz Erwähnung im Partnerschaftsgesetz, nicht spielt, ist die Einkommens- und Vermögenssteuer. Ausgerechnet diese Gleichstellung, welche bei Doppelverdiener-Paaren zu massiv höheren Steuern führen würde, verbietet das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes. Dies ist ein Ausnahmefall, wo uns die fehlende Gleichstellung einmal einen Vorteil bringt - allerdings einen unfreiwilligen, weshalb uns nicht der Vorwurf des «Rosinenpickens» gemacht werden kann.

Unterhaltspfllicht
Ein Nachteil, der aber konsequent und richtig ist, bedeutet die Gleichstellung mit den Ehepaaren bei der Sozialhilfe: Die registrierten PartnerInnen sind einander gegenüber unterhaltspflichtig. Das Einkommen/Vermögen der Partnerin oder des Partners wird mitberücksichtigt. Die Fürsorge zahlt also erst, wenn auch das Einkommen des Partners nicht mehr genügt.


Ausländerrecht
Im Ausländerrecht vereinfacht die registrierte Partnerschaft den Beweis für die vom Bundesgericht für eine Aufenthaltsbewilligung verlangte «nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung». Binationale Paare müssen der Fremdenpolizei also nicht mehr das Photoalbum und die Liebesbriefe zeigen. Nach den Weisungen des Zürcher Regierungsrates kann auch eine Kurzaufenthalterbewilligung zur Vorbereitung der Registrierung, analog den Bewilligungen zur Vorbereitung der Heirat, verlangt werden. Allerdings kann der Kanton Zürich nur einen positiven Antrag an das Bundesamt stellen. Der Bund muss zustimmen, und wird die Aufenthaltsbewilligung definitiv verweigert , wird der Registereintrag gelöscht. Erst das Bundesgesetz kann hier einen gesetzlichen Anspruch wie bei den verheirateten Paaren bringen.

Kein Erbanspruch
Ganz wichtig ist, dass das Zürcher Partnerschaftsgesetz dem registrierten Partner keinen Erbanspruch verleiht. Soll die Partnerin oder der Partner erben, muss unbedingt ein formgültiges Testament gemacht werden. Auch durch Testament ist die Begünstigung des Partners nur soweit möglich, als die Pflichtteile der Eltern oder allenfalls vorhandener Nachkommen es erlauben. Hier wird erst das Bundesgesetz, über das wir voraussichtlich 2005 abstimmen werden, Abhilfe schaffen.

Ebenfalls keine Ansprüche für gleichgeschlechtliche Partner bringt das Zürcher Gesetz bei der Sozialversicherung (AHV-IV) und bei der beruflichen Vorsorge (BVG, Pensionskassen). Auch diese Gebiete können nur durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Immerhin gibt es bereits Pensionskassen, welche ihren in Partnerschaft lebenden Versicherten gewisse Rechte zugestehen. Hier gilt es, sich bei der eigenen Pensionskasse über die Möglichkeiten der Begünstigung des Lebenspartners zu informieren und eine den Vorschriften der Kasse entsprechende Begünstigungserklärung abzugeben.

Vermögen privat absichern
Kompliziert ist die vermögensrechtliche Situation der registrierten Partner. Das Zürcher Partnerschaftsgesetz sagt dazu nichts, da es sich auch hier um Bundesrecht handelt. Anwendbar sind die Bestimmungen über die «einfache Gesellschaft» des Obligationenrechts, welche das Bundesgericht auch schon auf heterosexuelle Konkubinatspaare angewandt hat. Die einfache Gesellschaft ist aber auf geschäftliche Zusammenschlüsse gemünzt und kann durch Verträge weitgehend abgeändert werden. Ist Vermögen vorhanden oder sind Anschaffungen etc geplant, lohnt es sich also, hier einen zusätzlichen Partnerschaftsvertrag abzuschliessen. Ein Güterrecht für registrierte PartnerInnen wird erst das Bundesgesetz bringen.

Schliesslich will das Zürcher Partnerschaftsgesetz, dass im Rahmen des dem Kanton obliegenden Vollzugs von Bundesrecht die registrierten Paare den Ehepaaren so weit als möglich gleichgestellt werden. Was dies im einzelnen bedeutet, wird die zukünftige Praxis der Gerichte und Verwaltungsbehörden im Kanton Zürich zeigen.

 

 

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