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Jetzt ist es amtlich!
Das
Zürcher Partnerschaftsgesetz: Was bringt es, was nicht?
Von Rechtsanwalt Pierre
André Rosselet
Nun ist es soweit:
Seit dem 1. Juli 2003 können sich lesbische und schwule Paare im
Kanton Zürich registrieren lassen. CRUISER bat den Zürcher Rechtsanwalt
Pierre André Rosselet aufzuzeigen, was das neue Gesetz konkret
bringt und wo erst das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare Abhilfe schaffen kann:
Am Wichtigsten ist
sicher die grosse symbolische Bedeutung des Zürcher Partnerschaftsgesetzes.
Durch den Registereintrag können wir unsere Partnerschaft vor den
Behörden und der Gesellschaft hieb- und stichfest beweisen und sagen:
«Wir gehören zusammen».
PartnerInnen, die
ihre Partnerschaft registriert haben, gelten als Angehörige. Kommt
zum Beispiel der Partner nach einem schweren Unfall bewusstlos ins Spital,
hat der registrierte Partner ein durchsetzbares Auskunfts- und Besuchsrecht.
Steuern
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden registrierte Paare den
Ehepaaren gleichgestellt. Was uns der registrierte Partner schenkt oder
vererbt, müssen wir also nicht versteuern. Zum Vergleich: Nach der
bisherigen Rechtslage ging über ein Drittel an den Kanton Zürich,
was oft dazu führte, dass das gemeinsame Haus oder Auto verkauft
werden mussten, um die Steuer zu zahlen.
Wo die Gleichstellung
mit Ehepaaren, trotz Erwähnung im Partnerschaftsgesetz, nicht spielt,
ist die Einkommens- und Vermögenssteuer. Ausgerechnet diese Gleichstellung,
welche bei Doppelverdiener-Paaren zu massiv höheren Steuern führen
würde, verbietet das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes. Dies
ist ein Ausnahmefall, wo uns die fehlende Gleichstellung einmal einen
Vorteil bringt - allerdings einen unfreiwilligen, weshalb uns nicht der
Vorwurf des «Rosinenpickens» gemacht werden kann.
Unterhaltspfllicht
Ein Nachteil, der aber konsequent und richtig ist, bedeutet die Gleichstellung
mit den Ehepaaren bei der Sozialhilfe: Die registrierten PartnerInnen
sind einander gegenüber unterhaltspflichtig. Das Einkommen/Vermögen
der Partnerin oder des Partners wird mitberücksichtigt. Die Fürsorge
zahlt also erst, wenn auch das Einkommen des Partners nicht mehr genügt.
Ausländerrecht
Im Ausländerrecht vereinfacht die registrierte Partnerschaft den
Beweis für die vom Bundesgericht für eine Aufenthaltsbewilligung
verlangte «nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung».
Binationale Paare müssen der Fremdenpolizei also nicht mehr das Photoalbum
und die Liebesbriefe zeigen. Nach den Weisungen des Zürcher Regierungsrates
kann auch eine Kurzaufenthalterbewilligung zur Vorbereitung der Registrierung,
analog den Bewilligungen zur Vorbereitung der Heirat, verlangt werden.
Allerdings kann der Kanton Zürich nur einen positiven Antrag an das
Bundesamt stellen. Der Bund muss zustimmen, und wird die Aufenthaltsbewilligung
definitiv verweigert , wird der Registereintrag gelöscht. Erst das
Bundesgesetz kann hier einen gesetzlichen Anspruch wie bei den verheirateten
Paaren bringen.
Kein Erbanspruch
Ganz wichtig ist, dass das Zürcher Partnerschaftsgesetz dem registrierten
Partner keinen Erbanspruch verleiht. Soll die Partnerin oder der Partner
erben, muss unbedingt ein formgültiges Testament gemacht werden.
Auch durch Testament ist die Begünstigung des Partners nur soweit
möglich, als die Pflichtteile der Eltern oder allenfalls vorhandener
Nachkommen es erlauben. Hier wird erst das Bundesgesetz, über das
wir voraussichtlich 2005 abstimmen werden, Abhilfe schaffen.
Ebenfalls keine Ansprüche
für gleichgeschlechtliche Partner bringt das Zürcher Gesetz
bei der Sozialversicherung (AHV-IV) und bei der beruflichen Vorsorge (BVG,
Pensionskassen). Auch diese Gebiete können nur durch ein Bundesgesetz
geregelt werden. Immerhin gibt es bereits Pensionskassen, welche ihren
in Partnerschaft lebenden Versicherten gewisse Rechte zugestehen. Hier
gilt es, sich bei der eigenen Pensionskasse über die Möglichkeiten
der Begünstigung des Lebenspartners zu informieren und eine den Vorschriften
der Kasse entsprechende Begünstigungserklärung abzugeben.
Vermögen privat
absichern
Kompliziert ist die vermögensrechtliche Situation der registrierten
Partner. Das Zürcher Partnerschaftsgesetz sagt dazu nichts, da es
sich auch hier um Bundesrecht handelt. Anwendbar sind die Bestimmungen
über die «einfache Gesellschaft» des Obligationenrechts,
welche das Bundesgericht auch schon auf heterosexuelle Konkubinatspaare
angewandt hat. Die einfache Gesellschaft ist aber auf geschäftliche
Zusammenschlüsse gemünzt und kann durch Verträge weitgehend
abgeändert werden. Ist Vermögen vorhanden oder sind Anschaffungen
etc geplant, lohnt es sich also, hier einen zusätzlichen Partnerschaftsvertrag
abzuschliessen. Ein Güterrecht für registrierte PartnerInnen
wird erst das Bundesgesetz bringen.
Schliesslich will
das Zürcher Partnerschaftsgesetz, dass im Rahmen des dem Kanton obliegenden
Vollzugs von Bundesrecht die registrierten Paare den Ehepaaren so weit
als möglich gleichgestellt werden. Was dies im einzelnen bedeutet,
wird die zukünftige Praxis der Gerichte und Verwaltungsbehörden
im Kanton Zürich zeigen.
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