Strampeln für das Partnerschaftsgesetz
Persönlicher Einsatz von Politikern und sympathische Aktionen auf der Strasse

Von Martin Ender

Der Startschuss zur nationalen Kampagne fiel am 22. April in der Innerschweiz. Schwule und Lesben feierten die frühere Justizministerin Ruth Metzler als "Mutter des Gesetzes" in Willisau und anschliessend in Luzern.

Über 200 Persönlichkeiten aus Kultur, Politik und Wirtschaft setzten ein klares Zeichen und feierten zusammen mit dem Verein "Ja zum Partnerschaftsgesetz" den festlichen Auftakt zu ihrer Informationskampagne im Hinblick auf die Abstimmung vom 5. Juni. Die Plakatmotive wurden von Ruth Dreifuss und Ruth Metzler gemeinsam enthüllt. Die beiden ehemaligen Bundesrätinnen gaben damit bewusst der breiten Unterstützung Ausdruck, welche die Vorlage über alle Parteigrenzen hinweg geniesst. Hauptredner des Abends war Ständerat Rolf Schweiger, der sich bereits im Parlament für das Partnerschaftsgesetz eingesetzt hat. Mit über 720 weiteren Mitgliedern des überparteilichen Komitees "Ja zum Partnerschaftsgesetz" kämpft er für eine klare Zustimmung des Schweizer Volkes.
Soviel Engagement zu spüren tat gut, nachdem wenige Tage zuvor der jetzige Justizminister recht lustlos in offizieller Mission die "Meinung des Gesamtbundesrates" vorlas, mit der Vorbemerkung, er müsse immer noch Vorlagen vertreten, die halt vor seiner Amtszeit entstanden wären. Zum Glück gibt es viele andere, die sich für die Vorlage voll einsetzen und abstrampeln - von Politikern über Prominente bis zu den Zürcher Velokurieren.


Auch der Kanton Zürich braucht das bundesweite JA
Die Unterschiede zwischen Zürcher und Bundespartnerschaftsgesetz sind gross

Von Pierre André Rosselet

Leider sind Schwule und Lesben im Kanton Zürich immer noch der Meinung, das kantonale Partnerschaftsgesetz würde genügen und das am 5. Juni zur Abstimmung kommende Partnerschaftsgesetz des Bundes wäre für sie unnötig. Ein folgenschwerer Irrtum. Der Zürcher Rechtsanwalt Pierre André Rosselet zeigt die positiven und grossen Unterschiede zum kantonalen Partnerschaftsgesetz.

Das Zürcher Partnerschaftsgesetz gilt nur im Kanton Zürich. Wenn also auch nur ein Partner aus dem Kanton wegzieht, wird die Partnerschaft von Gesetzes wegen aufgelöst. Bei der Eintragung nach dem neuen Bundesgesetz gilt die Partnerschaft jedoch in der ganzen Schweiz und sogar für den Fall, dass die Partner ins Ausland ziehen sollten. Während nach Zürcher Recht eine Verpflichtung zu einem gemeinsamen Wohnsitz besteht, ist dies bei der eingetragenen Partnerschaft nach Bundesgesetz, genau wie für Eheleute, nicht der Fall. Das Zürcher Gesetz hat nur kantonales Recht geschaffen, jedoch kein Bundesrecht. Es gibt aber nur noch wenige Gebiete, welche kantonalem Recht gehorchen. Die wichtigsten Rechte sind Bundesrecht.

Erben
Zum Bundesrecht gehört zum Beispiel das Erbrecht. Erst das Bundesgesetz und die Eintragung der Partnerschaft nach den Regeln des Bundesgesetzes bringt einen gesetzlichen Erbanspruch, was bedeutet, dass der Partner erbt, obschon der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Nur das Bundesgesetz bringt dazu einen Pflichtteil, also den Anteil am Erbe, den die oder der Verstorbene auch durch ein Testament der Partnerin oder den Partner nicht wegnehmen kann. Beim Erben werden die nach Bundesgesetz eingetragenen Paare also genau die gleichen Rechte haben wie Ehepaare. Kompliziert und ungewiss ist nach dem Zürcher Gesetz das Güterrecht in der Partnerschaft. Es geht nämlich nach den Regeln über die sogenannte "einfache Gesellschaft", eine auf kommerzielle Joint Ventures zugeschnittene Rechtsform. Das Bundesgesetz bringt für eingetragene Paare nun die klaren Regeln der Gütertrennung, und falls, sie dies ausdrücklich wollen, sogar die Errungenschaftsbeteiligung wie in einer Ehe. Was ist der Unterschied? Bei der Gütertrennung hat die eingetragene Partnerschaft keinen Einfluss auf das Vermögen der beiden Partner. Bei der Errungenschaftsbeteilung wird die Partnerin oder der Partner jeweils an den Ersparnissen, welche der andere während der Partnerschaft machen konnte, beteiligt.

Sozialversicherung
Auch die Sozialversicherungen, also besonders AHV und Pensionskassen, unterstehen Bundesrecht. Hier bringt deshalb erst das neue Bundesgesetz eine gesetzliche Rentenberechtigung für eingetragene Paare. Im privaten Versicherungsrecht (z.B. bei den Lebensversicherungen), welches auch Bundesrecht ist, erfolgt durch Eintragung der Partnerschaft nach dem neuen Bundesgesetz eine automatische Begünstigung der Partnerin oder des Partners. Somit erhält der Überlebende das Geld auch dann, wenn der Verstorbene in der Police keinen Begünstigten genannt hat. Ohne das Bundesgesetz und eine Eintragung der Partnerschaft würde das Geld an die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen gehen.

Binationale Paare
Für binationale Paare führte zwar schon das Zürcher Gesetz einfacher zur Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner, weil der Kanton dann beim Bund einen positiven Antrag stellen musste. Der Bund konnte aber immer noch "nein" sagen und stellte zum Entscheid auch immer die Frage, wie lange sich die Partner schon kennen. Mit dem Bundesgesetz hört dies auf. Durch die Eintragung gibt es einen bundesrechtlichen Rechtsanspruch auf Aufenthalt, genau wie für ausländische Ehepartner.

Einbürgerung
Nicht zu vergessen sind auch die Vorteile, welche die Einbürgerungsbestimmungen des neuen Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft bringen. Auch wenn die bei Ehepaaren wirkende erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, gibt es doch wichtige Vereinfachungen bei der ordentlichen Einbürgerung. Statt zwölf Jahre muss die eingetragene Partnerin oder der Partner nur noch fünf Jahre in der Schweiz gelebt haben, wovon drei Jahre in einer eingetragenen Partnerschaft. Die ausländische eingetragene Partnerin oder Partner kommt also viel schneller zum Schweizer Pass, was vor allem für Menschen wesentlich ist, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit trotz Partnerschaft und Aufenthaltsbewilligung für jede Auslandreise noch ein Visum brauchen.

Keine automatische Eintragung
Wichtig ist ferner Folgendes: Eine Registrierung nach kantonalem Recht wird mit dem Infkrafttreten des Bundesgesetzes nicht einfach zu einer eingetragenen Partnerschaft nach Bundesrecht. Das Bundesgesetz hat, wie wir gesehen haben, viel weiter reichende Wirkungen, welche nur durch eine Eintragung nach den Vorschriften des Bundesgesetzes ausgelöst werden können. Auch das nach dem Zürcher Gesetz umständliche Vorgehen für eine Registrierung, nämlich eine gegenseitige Verpflichtung vor dem Notar und 6 Monate später die Registrierung auf dem Zivilstandsamt, wird durch das Bundesgesetz stark vereinfacht. Wer sich als Paar eintragen lassen will, kann sich dann direkt an das Zivilstandsamt wenden, welches nach Prüfung der Unterlagen den Willen der beiden Partner beurkundet und die Partnerschaftsurkunde von beiden unterschreiben lässt. Nur durch diesen bundesrechtlichen Akt entsteht der neue Zivilstand "in eingetragener Partnerschaft", wogegen der nach Zürcher Recht registrierte Partner immer noch "ledig" ist.


 

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