|
Strampeln für
das Partnerschaftsgesetz
Persönlicher
Einsatz von Politikern und sympathische Aktionen auf der Strasse
Von Martin Ender
Der Startschuss
zur nationalen Kampagne fiel am 22. April in der Innerschweiz. Schwule
und Lesben feierten die frühere Justizministerin Ruth Metzler als
"Mutter des Gesetzes" in Willisau und anschliessend in Luzern.
Über 200 Persönlichkeiten
aus Kultur, Politik und Wirtschaft setzten ein klares Zeichen und feierten
zusammen mit dem Verein "Ja zum Partnerschaftsgesetz" den festlichen
Auftakt zu ihrer Informationskampagne im Hinblick auf die Abstimmung vom
5. Juni. Die Plakatmotive wurden von Ruth Dreifuss und Ruth Metzler gemeinsam
enthüllt. Die beiden ehemaligen Bundesrätinnen gaben damit bewusst
der breiten Unterstützung Ausdruck, welche die Vorlage über
alle Parteigrenzen hinweg geniesst. Hauptredner des Abends war Ständerat
Rolf Schweiger, der sich bereits im Parlament für das Partnerschaftsgesetz
eingesetzt hat. Mit über 720 weiteren Mitgliedern des überparteilichen
Komitees "Ja zum Partnerschaftsgesetz" kämpft er für
eine klare Zustimmung des Schweizer Volkes.
Soviel Engagement zu spüren tat gut, nachdem wenige Tage zuvor der
jetzige Justizminister recht lustlos in offizieller Mission die "Meinung
des Gesamtbundesrates" vorlas, mit der Vorbemerkung, er müsse
immer noch Vorlagen vertreten, die halt vor seiner Amtszeit entstanden
wären. Zum Glück gibt es viele andere, die sich für die
Vorlage voll einsetzen und abstrampeln - von Politikern über Prominente
bis zu den Zürcher Velokurieren.
Auch der Kanton Zürich braucht
das bundesweite JA
Die Unterschiede zwischen Zürcher und Bundespartnerschaftsgesetz
sind gross
Von Pierre André
Rosselet
Leider sind
Schwule und Lesben im Kanton Zürich immer noch der Meinung, das kantonale
Partnerschaftsgesetz würde genügen und das am 5. Juni zur Abstimmung
kommende Partnerschaftsgesetz des Bundes wäre für sie unnötig.
Ein folgenschwerer Irrtum. Der Zürcher Rechtsanwalt Pierre André
Rosselet zeigt die positiven und grossen Unterschiede zum kantonalen Partnerschaftsgesetz.
Das Zürcher Partnerschaftsgesetz
gilt nur im Kanton Zürich. Wenn also auch nur ein Partner aus dem
Kanton wegzieht, wird die Partnerschaft von Gesetzes wegen aufgelöst.
Bei der Eintragung nach dem neuen Bundesgesetz gilt die Partnerschaft
jedoch in der ganzen Schweiz und sogar für den Fall, dass die Partner
ins Ausland ziehen sollten. Während nach Zürcher Recht eine
Verpflichtung zu einem gemeinsamen Wohnsitz besteht, ist dies bei der
eingetragenen Partnerschaft nach Bundesgesetz, genau wie für Eheleute,
nicht der Fall. Das Zürcher Gesetz hat nur kantonales Recht geschaffen,
jedoch kein Bundesrecht. Es gibt aber nur noch wenige Gebiete, welche
kantonalem Recht gehorchen. Die wichtigsten Rechte sind Bundesrecht.
Erben
Zum Bundesrecht gehört zum Beispiel das Erbrecht. Erst das Bundesgesetz
und die Eintragung der Partnerschaft nach den Regeln des Bundesgesetzes
bringt einen gesetzlichen Erbanspruch, was bedeutet, dass der Partner
erbt, obschon der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Nur das
Bundesgesetz bringt dazu einen Pflichtteil, also den Anteil am Erbe, den
die oder der Verstorbene auch durch ein Testament der Partnerin oder den
Partner nicht wegnehmen kann. Beim Erben werden die nach Bundesgesetz
eingetragenen Paare also genau die gleichen Rechte haben wie Ehepaare.
Kompliziert und ungewiss ist nach dem Zürcher Gesetz das Güterrecht
in der Partnerschaft. Es geht nämlich nach den Regeln über die
sogenannte "einfache Gesellschaft", eine auf kommerzielle Joint
Ventures zugeschnittene Rechtsform. Das Bundesgesetz bringt für eingetragene
Paare nun die klaren Regeln der Gütertrennung, und falls, sie dies
ausdrücklich wollen, sogar die Errungenschaftsbeteiligung wie in
einer Ehe. Was ist der Unterschied? Bei der Gütertrennung hat die
eingetragene Partnerschaft keinen Einfluss auf das Vermögen der beiden
Partner. Bei der Errungenschaftsbeteilung wird die Partnerin oder der
Partner jeweils an den Ersparnissen, welche der andere während der
Partnerschaft machen konnte, beteiligt.
Sozialversicherung
Auch die Sozialversicherungen, also besonders AHV und Pensionskassen,
unterstehen Bundesrecht. Hier bringt deshalb erst das neue Bundesgesetz
eine gesetzliche Rentenberechtigung für eingetragene Paare. Im privaten
Versicherungsrecht (z.B. bei den Lebensversicherungen), welches auch Bundesrecht
ist, erfolgt durch Eintragung der Partnerschaft nach dem neuen Bundesgesetz
eine automatische Begünstigung der Partnerin oder des Partners. Somit
erhält der Überlebende das Geld auch dann, wenn der Verstorbene
in der Police keinen Begünstigten genannt hat. Ohne das Bundesgesetz
und eine Eintragung der Partnerschaft würde das Geld an die Eltern
oder Geschwister des Verstorbenen gehen.
Binationale Paare
Für binationale Paare führte zwar schon das Zürcher Gesetz
einfacher zur Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner,
weil der Kanton dann beim Bund einen positiven Antrag stellen musste.
Der Bund konnte aber immer noch "nein" sagen und stellte zum
Entscheid auch immer die Frage, wie lange sich die Partner schon kennen.
Mit dem Bundesgesetz hört dies auf. Durch die Eintragung gibt es
einen bundesrechtlichen Rechtsanspruch auf Aufenthalt, genau wie für
ausländische Ehepartner.
Einbürgerung
Nicht zu vergessen sind auch die Vorteile, welche die Einbürgerungsbestimmungen
des neuen Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft bringen.
Auch wenn die bei Ehepaaren wirkende erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, gibt es doch wichtige Vereinfachungen bei der ordentlichen
Einbürgerung. Statt zwölf Jahre muss die eingetragene Partnerin
oder der Partner nur noch fünf Jahre in der Schweiz gelebt haben,
wovon drei Jahre in einer eingetragenen Partnerschaft. Die ausländische
eingetragene Partnerin oder Partner kommt also viel schneller zum Schweizer
Pass, was vor allem für Menschen wesentlich ist, die wegen ihrer
Staatsangehörigkeit trotz Partnerschaft und Aufenthaltsbewilligung
für jede Auslandreise noch ein Visum brauchen.
Keine automatische
Eintragung
Wichtig ist ferner Folgendes: Eine Registrierung nach kantonalem Recht
wird mit dem Infkrafttreten des Bundesgesetzes nicht einfach zu einer
eingetragenen Partnerschaft nach Bundesrecht. Das Bundesgesetz hat, wie
wir gesehen haben, viel weiter reichende Wirkungen, welche nur durch eine
Eintragung nach den Vorschriften des Bundesgesetzes ausgelöst werden
können. Auch das nach dem Zürcher Gesetz umständliche Vorgehen
für eine Registrierung, nämlich eine gegenseitige Verpflichtung
vor dem Notar und 6 Monate später die Registrierung auf dem Zivilstandsamt,
wird durch das Bundesgesetz stark vereinfacht. Wer sich als Paar eintragen
lassen will, kann sich dann direkt an das Zivilstandsamt wenden, welches
nach Prüfung der Unterlagen den Willen der beiden Partner beurkundet
und die Partnerschaftsurkunde von beiden unterschreiben lässt. Nur
durch diesen bundesrechtlichen Akt entsteht der neue Zivilstand "in
eingetragener Partnerschaft", wogegen der nach Zürcher Recht
registrierte Partner immer noch "ledig" ist.
Eine Internetlösung
der
|